Geschäftsordnung
§ 1Die Geschäftsordnung regelt die Geschäftsführung der Gesellschaft und enthält Ausführungsbestimmungen zu der Satzung. Als Geschäftsadresse gilt jeweils die Anschrift der Geschäftsstelle. |
§ 2Die Mommsen-Gesellschaft e. V. ist ein Verband von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zur Förderung der Wissenschaft. Weltanschauliche und politische Fragen gehören nicht zu den Themen, mit denen sich die Mommsen-Gesellschaft befasst. Politische und ideologische Haltung und Betätigung ihrer Mitglieder gilt innerhalb der Mommsen-Gesellschaft als Privatangelegenheit des einzelnen und kann daher nicht zum Gegenstand von Diskussionen oder Maßnahmen der Gesellschaft als solcher gemacht werden. |
§ 3Geschäftsführer/in, Kassenführer/in und Schriftführer/in nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Ob die Teilnahme des Webmasters an einzelnen Tagesordnungspunkten einer Vorstandssitzung erforderlich ist, entscheidet der / die Erste Vorsitzende. Der Webmaster sollte jedoch einmal im Jahr dem Vorstand berichten. |
§ 4Den an einer Vorstandssitzung teilnehmenden Personen werden die ihnen dafür entstehenden Unkosten aus Mitteln der Mommsen-Gesellschaft ersetzt. Bei der Wahl des Ortes der Vorstandssitzung ist die Höhe der insgesamt nötig werdenden Reisekosten zu berücksichtigen. |
§ 5Die Einladung zu der Vorstandssitzung erfolgt durch den Ersten Vorsitzenden / die Erste Vorsitzende nach Verständigung mit den anderen Vorstandsmitgliedern über Ort und Zeit und die Aufstellung der Tagesordnung. |
§ 6Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. |
§ 7Der Vorstand ist befugt, Beschlüsse durch schriftliche Abstimmung zu fassen, wenn die Angelegenheit nicht bis zur nächsten ordentlichen Vorstandssitzung vertagt werden kann und die mündliche Erörterung von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht für erforderlich gehalten wird. Im Falle einer schriftlichen Abstimmung verschickt der Schriftführer / die Schriftführerin an die Vorstandsmitglieder einzeln einen gleichlautenden Text mit der Bitte, durch 'Ja' oder 'Nein' oder eine ausführliche Stellungnahme ihre Meinung kundzutun. Ergeben sich bei diesem Vorgang abweichende Vota, so ist das Ergebnis den Vorstandsmitgliedern in einem umlaufenden Schreiben bekanntzugeben, dem die Vorstandsmitglieder der Reihe nach ihr Votum beifügen. Die Stimmabgabe des / der Ersten Vorsitzenden erfolgt in diesem Falle zuletzt. Das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung ist von dem Schriftführer / der Schriftführerin unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben. Es gilt als Beschluss des Vorstandes, wenn innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen (Zeit zwischen Postabgang und Posteingang bei dem Schriftführer / der Schriftführerin) keines der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Vorstandsmitglieder eine Abstimmung über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung in dieser Angelegenheit fordert. |
§ 8Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so wird die satzungsmäßige Zahl der Vorstandsmitglieder durch Kooptation vervollständigt. |
§ 9Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Ersten Vorsitzenden. Einstimmigkeit ist erforderlich für einen Antrag des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft. |
§ 10Über Anträge zu Stipendien sowie Zuschüssen für Jungmitglieder zur Förderung von Tagungsaktivitäten entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Zugleich erteilt er dem Kassenführer / der Kassenführerin eine Anweisung zur Auszahlung des festgelegten Betrages. |
§ 11Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in bestimmten wissenschaftlichen und organisatorischen Dingen zu beraten und zu unterstützen. Er hat keine Beschlusskompetenz. Die Zahl der Mitglieder des Beirates richtet sich nach den aktuellen Erfordernissen. Ausgewählt werden die Mitglieder vom Vorstand nach ihren Kenntnissen bzw. Erfahrungen. Als Mitglieder des Beirates können auch Personen bestellt werden, die nicht der Mommsen-Gesellschaft angehören. Jedes Mitglied des Beirates wird für eine Amtsperiode des Vorstandes bestellt und führt nach der Neuwahl des Vorstandes seine Aufgaben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Vorstandes weiter, auf der über die Bestellung eines neuen Beirates entschieden wird. Eine erneute Bestellung der bisherigen Beiratsmitglieder – einzeln oder en bloc – ist jederzeit möglich, richtet sich jedoch in erster Linie nach den Erfordernissen. Der Beirat berichtet dem Vorstand von seinen Aktivitäten. Dies kann auf einer Vorstandssitzung erfolgen, aber auch per Rundmail an den Vorstand. Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit werden den Mitgliedern des Beirates nach Rücksprache mit dem Vorstand und dem Kassenführer / der Kassenführerin von der Mommsen-Gesellschaft erstattet. Verlässt ein Mitglied den Beirat vor Ablauf einer Wahlperiode, kann der Posten vom Vorstand auf eine andere Person übertragen werden, sofern diese über vergleichbare Erfahrungen / Kompetenzen verfügt. |
§ 12Der Kassenführer / die Kassenführerin ist dem Vorstand für eine geordnete Kassenführung verantwortlich. Der Vorstand kann eine Anweisung für dessen / deren Tätigkeit, insbesondere über die Anlage von Mitteln, erlassen. Der Kassenführer / die Kassenführerin hat alle eingehenden Mittel den vom Vorstand bestimmten Konten der Gesellschaft zuzuführen. Für diese Konten wird Online-Banking eingerichtet. Zahlungen von diesen Konten werden von dem Kassenführer / der Kassenführerin bzw. dessen / deren Vertreter/in vorgenommen. Der / die Erste Vorsitzende oder in seiner / ihrer Vertretung der / die Zweite Vorsitzende erhalten ebenfalls Zugang zu den Konten und sind verpflichtet, den laufenden Zahlungsverkehr stichprobenartig zu kontrollieren. Der Kassenführer / die Kassenführerin kann innerhalb eines vom Vorstand zu bestimmenden Rahmens die kleineren laufenden Ausgaben aus den ihm / ihr zugewiesenen baren Verfügungsmitteln selbstständig bestreiten. Der Kassenführer / die Kassenführerin hat die Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Er / sie stellt den vom Vorstand zu beschließenden Haushalt auf. Er / sie soll bestrebt sein, einen angemessenen Reservebestand an Mitteln der Gesellschaft zu halten. Er / sie kann wegen Auszahlungen, die der / die Erste Vorsitzende anordnet, durch dessen / deren Vermittlung einen Beschluss des Vorstandes herbeiführen. Die Gesellschaft wird vermögensrechtlich durch den Ersten Vorsitzenden / die Erste Vorsitzende vertreten. Dieser / diese kann den Kassenführer / die Kassenführerin zur Vertretung bevollmächtigen. Der Kassenführer / die Kassenführerin hat über seine / ihre Amtsführung Rechnung zu legen und Kassenbericht zu erstatten. Er / sie hat die Akten über den Kassenbericht zu verwahren und kann bei Bedarf von seinem/r / ihrem/r ernannten Vertreter/in oder einem Vorstandsmitglied vertreten werden. Bei einem regulären Wechsel in der Kassenführung führt der / die bisherige Kassenführer/in die Abrechnung über die letzte Tagung zu Ende; er / sie erhält von dem / der bisherigen Ersten Vorsitzenden durch Gegenzeichnung der Abrechnung eine vorläufige Entlastung; die endgültige Entlastung erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Zur Überprüfung der Kassenführung werden gemäß § 10 der Satzung zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Stellvertreter/innen von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt, die die Kassenführung vor der jeweils nächsten regulären Mitgliederversammlung prüfen und darüber an die Mitgliederversammlung berichten. |
§ 13Der von der Mitgliederversammlung nach § 12 der Satzung festgesetzte Mitgliedsbeitrag kann durch einen freiwilligen Beitrag (Spende) aufgestockt werden. Über den gezahlten Gesamtbeitrag wird von dem Kassenführer / der Kassenführerin eine steuerabzugsfähige Beitrags- bzw. Spendenbescheinigung ausgestellt. Ist der Beitrag bis zum 1. Mai nicht eingegangen, so wird von dem Kassenführer / der Kassenführerin kostenfrei gemahnt. Bleibt die kostenfreie Mahnung bis zum 31. Oktober erfolglos, so wird bei der zweiten Mahnung von dem Kassenführer / der Kassenführerin eine Gebühr von 10 % des Mitgliedsbeitrags erhoben. |
§ 14Anträge auf Mitgliedschaft in der Mommsen-Gesellschaft werden von dem / der Ersten Vorsitzenden genehmigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der / die Antragsteller/in auf dem Gebiete des griechisch-römischen Altertums (einschließlich seiner Wirkungsgeschichte) wissenschaftlich tätig ist. Diese Tätigkeit muss in der Regel durch die veröffentlichte Dissertation und mindestens eine weitere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit nachgewiesen sein. Bei der regulären Umschreibung von Jungmitgliedern in ordentliche Mitglieder nach Ablauf ihrer fünfjährigen Jungmitgliedschaft genügt der Nachweis, dass sich die Dissertation in Druck befindet, und mindestens eine weitere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit. Bei Promovierenden, die eine Jungmitgliedschaft beantragen, muss der / die Betreuer/in des Promotionsvorhabens dem Antrag ein kurzes Schreiben zur Bestätigung beilegen. Jungmitglieder, die vor Ablauf der fünfjährigen Jungmitgliedschaft die Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft nach § 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung erfüllen, können bei dem / der Ersten Vorsitzenden ihre Umschreibung zum ordentlichen Mitglied in einem formlosen Schreiben beantragen, dem die endgültige Promotionsbescheinigung sowie Nachweise über die veröffentlichte Dissertation und mindestens einer weiteren wissenschaftlichen Publikation beizufügen sind. Über die von dem Schriftführer / der Schriftführerin zu vollziehende Umschreibung entscheidet der / die Erste Vorsitzende, in Zweifelsfällen der Vorstand. Personen, die sich besonders um die Altertumswissenschaft verdient gemacht haben, können dem Vorstand als Mitglieder vorgeschlagen werden. Zu ihrer Aufnahme in die Gesellschaft ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss erforderlich. |
§ 15Für die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen während der Mitgliederversammlung wird von dem / der Ersten Vorsitzenden ein Wahlleiter / eine Wahlleiterin vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung bestätigt ihn / sie in offener Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Zum Wahlleiter / zur Wahlleiterin können alle anwesenden Mitglieder außer den Kandidaten / Kandidatinnen und dem Schriftführer / der Schriftführerin bestimmt werden, also auch Mitglieder des bisherigen Vorstandes, die nicht erneut kandidieren. Der Wahlleiter / die Wahlleiterin bestimmt aus den Reihen der anwesenden Mitglieder – ausgenommen sind wiederum die Kandidaten / Kandidatinnen und der Schriftführer / die Schriftführerin – drei Wahlhelfer/innen. Aufgabe des Wahlleiters / der Wahlleiterin ist es, für die Einhaltung des Wahlverfahrens zu sorgen, wie es in § 6 der Satzung und im Folgenden festgelegt ist. Der Wahlleiter / die Wahlleiterin ist befugt, die Wahl zu annullieren und wiederholen zu lassen, wenn er / sie schwerwiegende Unregelmäßigkeiten feststellt, die das Wahlergebnis beeinflussen können. Der Wahlleiter / die Wahlleiterin stellt fest, wie viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Alle Kandidaten / Kandidatinnen für den Vorsitz und den Vorstand stellen sich den Anwesenden kurz vor und erklären, dass sie bereit sind, für das betreffende Amt zu kandidieren. Abwesende Kandidaten / Kandidatinnen müssen zuvor schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben. Dieses Einverständnis wird dem Plenum von dem Wahlleiter / der Wahlleiterin mitgeteilt. Anschließend können die Mitglieder weitere Kandidaten / Kandidatinnen vorschlagen. Voraussetzung für die Aufnahme unter die Kandidaten / Kandidatinnen ist, dass die betreffenden Personen anwesend sind und sich vor dem Plenum bereit erklären zu kandidieren. Der Schriftführer / die Schriftführerin hat bereits im Vorhinein drei Wahlzettel für die geheime Wahl vorbereitet. Auf den zwei Wahlzetteln für die beiden einzeln zu wählenden Vorsitzenden sind alle Vorschläge vermerkt, die satzungsgemäß spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Vorstand eingegangen sind. Hinter jedem Namen kann angekreuzt werden: Ja / Nein / Enthaltung. Sollten während der Mitgliederversammlung weitere Vorschläge gemacht werden, kann jedes Mitglied die betreffenden Namen auf dem Wahlzettel eintragen und dahinter sein Votum abgeben. Wird kein zusätzlicher Name eingetragen, wird das Votum für die betreffende Person als Nein gewertet. Die Wahlzettel für den fünfköpfigen Vorstand (in alphabetischer Reihenfolge) unterscheiden sich allein dadurch, dass den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben wird, den Vorstand en bloc zu wählen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht mehr als fünf Vorschläge auf dem Wahlzettel vermerkt sind. Der Schriftführer / die Schriftführerin führt das Protokoll der Wahl und muss zu allen Kandidaten / Kandidatinnen die Anzahl der jeweiligen Ja- und Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen und ungültigen Stimmen festhalten. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Wahlhelfer/innen. Der Wahlleiter / die Wahlleiterin informiert die Vereinsmitglieder über das Ergebnis. Der gewählte Kandidat / die gewählte Kandidatin erklärt vor dem Plenum, ob er / sie die Wahl annimmt. Ein Wahlzettel gilt als ungültig, wenn bei mindestens einem Eintrag der Wille des Wählers / der Wählerin nicht eindeutig zu erkennen ist (also hinter dem betreffenden Namen kein oder mehrere Kreuze gemacht wurden) oder wenn Kandidaten / Kandidatinnen eingetragen sind, die nicht vor der Wahl vorgeschlagen wurden. Eine kumulierte Stimmabgabe ist nicht möglich. Die Wahl kann unmittelbar nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Dieser Antrag muss von mindestens drei weiteren anwesenden Mitgliedern unterstützt werden. Über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung. Spätere Einsprüche sind nicht möglich. Die abgegebenen Stimmzettel der geheimen Wahlen sind so lange aufzubewahren, bis das Protokoll mit den Unterschriften des / der Ersten Vorsitzenden und des Protokollführers / der Protokollführerin rechtskräftig geworden ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Stimmzettel zu vernichten. |
§ 16Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsordnung können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Jede vom Vorstand beschlossene Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die nach § 7 der Satzung von dem / der Vorsitzenden nach Rücksprache mit dem Vorstand beschlossen werden, müssen den Mitgliedern in den nächsten Mitteilungen, auf jeden Fall rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. |
§ 17Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Vorstand und ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung am 24. 5. 2024 in Kraft. |