Satzung
§ 1 Status
Die Mommsen-Gesellschaft hat den Zweck, die auf dem Gebiete des griechisch-römischen Altertums (einschließlich seiner Wirkungsgeschichte) tätigen deutschsprachigen Forscherinnen und Forscher zusammenzuführen. Sie fördert den wissenschaftlichen Austausch auf nationaler wie internationaler Ebene. Sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Mommsen-Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Mommsen-Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mommsen-Gesellschaft hat ihren Sitz in Freiburg.
Die Mommsen-Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Mommsen-Gesellschaft setzt sich folgende Aufgaben und Ziele:
- Förderung der altertumswissenschaftlichen Forschung und der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen altertumswissenschaftlichen Disziplinen;
- Förderung des altertumswissenschaftlichen Studiums an den Universitäten;
- Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen;
- Vertretung der altertumswissenschaftlichen Forscher/innen und Fachdisziplinen gegenüber der Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und innerhalb der internationalen Altertumswissenschaft.
Die Mommsen-Gesellschaft achtet den Schutz des kulturellen Erbes in Einklang mit der UNESCO-Konvention zum Kulturgüterschutz von 1970.
§ 3 Organe
Organe der Mommsen-Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Ersten Vorsitzenden spätestens sechs Wochen zuvor schriftlich per E-Mail oder per Post einberufen und geleitet, normalerweise als eine Teilsitzung einer Tagung, die im Regelfall alle zwei Jahre stattfindet. Ihr obliegen: Die Wahlen des Vorstandes, des Kassenführers / der Kassenführerin und der Rechnungsprüfer/innen, die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassung über Ort und Zeit der nächsten Tagung, über Änderung der Satzung und gegebenenfalls über Auflösung der Gesellschaft. Anträge, die in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen sollen, sind spätestens vier Wochen vorher an den Ersten Vorsitzenden / die Erste Vorsitzende zu richten. Später eingereichte Anträge zur Tagesordnung können nur mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zur Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder und Amtsinhaber/innen (gemäß §§ 6-9) der Mommsen-Gesellschaft Zutritt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder. Auf Einladung des Vorstandes ist Gästen die Teilnahme – gegebenenfalls zu einzelnen Tagesordnungspunkten – ohne Stimmrecht erlaubt.
§ 5 Beschlüsse
Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Erste Vorsitzende. Für Änderungen der Satzung ist ebenso wie für die Auflösung der Gesellschaft eine Dreiviertelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft und soll ausschließlich steuerbegünstigten wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiete des griechisch-römischen Altertums dienen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem / der Ersten und dem / der ihn / sie vertretenden Zweiten Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Er ist dann beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind.
Nach § 26 BGB sind der / die Erste und der / die Zweite Vorsitzende einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der / die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des / der Ersten Vorsitzenden tätig wird.
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Ersten Vorsitzenden / die Erste Vorsitzende über laufende Entwicklungen auf dem Gebiet der Klassischen Altertumswissenschaften zu informieren und die Amtsgeschäfte zu kontrollieren. Die interne Aufgabenverteilung des Vorstandes wird von ihm selbst geregelt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten turnusgemäßen Mitgliederversammlung (gemäß § 4) in geheimer Abstimmung gewählt. Die Mitglieder sind aufgefordert, dem amtierenden Vorstand Kandidaten/innen bis vier Wochen vor der wählenden Mitgliederversammlung schriftlich vorzuschlagen. Die Vorgeschlagenen müssen ihr Einverständnis mit der Kandidatur spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich erklärt haben. Davon unberührt ist das Vorschlagsrecht während der Mitgliederversammlung. Für die Wahl des / der Ersten und des / der Zweiten Vorsitzenden in getrennten Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden erstplatzierten Kandidaten/innen statt. Die geheime Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes kann en bloc erfolgen, wobei jedes Mitglied fünf Ja-Stimmen vergeben kann; dabei ist anzustreben, dass die drei großen Zweige der Altertumswissenschaft (Philologie, Alte Geschichte, Archäologie) sowie Mittelbau und Nachwuchs ihre persönliche Vertretung erhalten. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand führt sein Amt bis zum Ende der Tagung, auf der die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich mindestens einmal zusammenzutreten, und ermächtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 30 Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand genehmigt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und für die wissenschaftliche Tagung, die in der Regel mit der Mitgliederversammlung verbunden sein soll.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit Änderungen vornehmen.
§ 7 Vorsitzender / Vorsitzende
Dem / der Ersten und in seiner / ihrer Vertretung dem / der Zweiten Vorsitzenden obliegen: Die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft mit Unterstützung des Schriftführers / der Schriftführerin und des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin sowie die Vertretung der Gesellschaft nach außen, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Tagung, Kassenverfügungen in besonderen Fällen, jedoch nur im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (soweit die betreffenden Beträge das normale Maß der Geschäftsführung – wie Porti, Papier, Schreibhilfen, Reisekosten u. dgl. – überschreiten), ferner Rechenschaftsbericht über die Amtsführung und Rechnungslegung.
Der / die Erste Vorsitzende ist befugt, in Absprache mit dem Vorstand Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die durch gesetzliche oder steuerrechtliche Bestimmungen notwendig werden. Entsprechende Änderungen müssen den Mitgliedern in den nächsten Mitteilungen, auf jeden Fall rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.§ 8 Geschäftsführer / Geschäftsführerin
Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein und kann mit einfacher Mehrheit einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin berufen. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin ist besonderes Organ im Sinne des § 30 BGB und hat alle im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebs des Vereins anfallenden Arbeiten zu erledigen. Wird kein Geschäftsführer / keine Geschäftsführerin berufen, so befindet sich die Geschäftsstelle am Wohnsitz des / der Ersten Vorsitzenden.
§ 9 Weitere Vereinsämter
Weitere Vereinsämter sind Kassenführer/in, Schriftführer/in, Webmaster und Öffentlichkeitsreferent/in. Diese Funktionen können in Personalunion ausgeübt werden, sowohl untereinander als auch durch Vorstandsmitglieder oder den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.
Zu den genannten Ämtern können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder der Mommsen-Gesellschaft sind.
Der Kassenführer / die Kassenführerin wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Schriftführer/in und Webmaster werden nach Absprache mit den neu gewählten Vorstandsmitgliedern von dem / der Ersten Vorsitzenden bestimmt, der / die auch in Absprache mit dem Schriftführer / der Schriftführerin und dem Kassenführer / der Kassenführerin deren Stellvertreter/innen beruft.
Die Kassenführung erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen nach den Anordnungen und unter Aufsicht des Vorstandes. Ihre Durchführung ist in den §§ 10-11 der Geschäftsordnung geregelt.
Der Schriftführer / die Schriftführerin unterstützt den Vorsitzenden / die Vorsitzende bei dessen / deren laufenden Aufgaben. Er / sie führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und verwahrt die Akten der Schriftführung. Die Akten sind bei Ablauf der Amtszeit dem Nachfolger / der Nachfolgerin zu übergeben. Die Protokolle sind von dem / der Vorsitzenden und von dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen.
Der Webmaster ist in Absprache mit dem Vorstand für die Inhalte der Homepage der Gesellschaft zuständig.
Der Vorstand kann einen Öffentlichkeitsreferenten / eine Öffentlichkeitsreferentin bestellen, der / die Vorschläge zur Außendarstellung der Gesellschaft (Homepage, Werbemaßnahmen) unterbreitet und deren Durchführung koordiniert.
§ 10 Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Ersatzleute (Wiederwahl ist möglich). Sie haben die Kassenführung zu prüfen und darüber an die Mitgliederversammlung zu berichten, die die Entlastung erteilt.
§ 11 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung bei dem / der Ersten Vorsitzenden beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der / die Erste Vorsitzende und in Zweifelsfällen der Vorstand.
Mitglieder können alle promovierten Wissenschaftler/innen werden, die auf dem Gebiete des griechisch-römischen Altertums (einschließlich seiner Wirkungsgeschichte) tätig sind, insbesondere die Dozenten / Dozentinnen der Altertumswissenschaft an den Universitäten sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen an Akademien und Bibliotheken, außerdem Personen, die sich besonders um die Altertumswissenschaft verdient gemacht haben.
Promovierende der altertumswissenschaftlichen Fächer können eine Jungmitgliedschaft erwerben. Diese Mitgliedschaft ist auf fünf Jahre befristet. Während dieser Zeit besitzen sie in der Mitgliederversammlung Rede- und Stimmrecht; außerdem steht ihnen das aktive Wahlrecht zu. Spätestens einen Monat vor Ende der Jungmitgliedschaft prüft der / die Erste Vorsitzende, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft vorliegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn dies bejaht wird, wird die Jungmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt; andernfalls endet sie mit Fristablauf, sofern nicht in Ausnahmefällen durch den Vorstand eine Verlängerung gewährt wird. Wurden die benötigten Unterlagen oder ein Antrag auf Verlängerung dem / der Ersten Vorsitzenden nicht fristgerecht eingereicht, erlischt die Jungmitgliedschaft nach fünf Jahren automatisch. Vor Ablauf der befristeten Jungmitgliedschaft kann auf Antrag des Jungmitglieds nach Vorlage der endgültigen Promotionsbescheinigung und dem Nachweis der veröffentlichten Dissertation sowie mindestens einer weiteren wissenschaftlichen Publikation der / die Erste Vorsitzende den Schriftführer / die Schriftführerin beauftragen, eine Umschreibung zum ordentlichen Mitglied vorzunehmen.
Verlage, Institutionen und private Unterstützer/innen, die nicht in der altertumswissenschaftlichen Forschung tätig sind, können eine Fördermitgliedschaft beantragen. Diese Form der Mitgliedschaft umfasst kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und kein aktives Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung zwei Jahre lang nicht nachgekommen sind, verlieren ihre Mitgliedschaft nach Ablauf des zweiten Jahres automatisch.
Ausschluss eines Mitgliedes (aus einem anderen als dem in Abs. 5 genannten Grund) kann nur auf Antrag des Vorstandes mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 12 Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beiträge sind zahlbar bis zum 1. April eines jeden Jahres. Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können durch einmalige Zahlung von zwanzig Jahresbeiträgen eine lebenslange Mitgliedschaft erwerben und sind damit von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages entbunden. Mitglieder können bei Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag, der vertraulich an ein Mitglied des Vorstandes zu richten ist, vom Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden. Von dem Kalenderjahr an, in das der 75. Geburtstag fällt, sind die Mitglieder von der Beitragspflicht befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ermäßigt sich für Mitglieder des Deutschen Archäologen-Verbandes e.V. oder des Verbandes der Historiker und Historikerinnen Deutschlands um 25%. Die Ermäßigung wird lediglich einmal gewährt.
Für Promovierende ermäßigt sich der Beitrag während der Dauer ihrer Jungmitgliedschaft um mindestens 50 %. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gesondert festgelegt. Gründe für eine Beitragsermäßigung können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
Die Höhe des Jahresbeitrags für eine Fördermitgliedschaft liegt im Ermessen des Fördermitglieds, muss aber mindestens derjenigen des regulären Beitrags entsprechen.
§ 13 Teilnahme an Tagungen
Die Teilnahme an den Tagungen der Mommsen-Gesellschaft ist für die Mitglieder der Gesellschaft und eingeladene Gäste gebührenfrei. Andere an der Altertumswissenschaft interessierte Personen können sich beim Vorstand als 'Gäste' der Tagung melden. Der Vorstand ist berechtigt, diese eine Gästekarte lösen zu lassen. Studenten / Studentinnen der Altertumswissenschaft werden zu den wissenschaftlichen Veranstaltungen gebührenfrei zugelassen.
§ 14 Mitteilungen
Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder mindestens einmal jährlich schriftlich über die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft.
§ 15 SatzungDiese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitglieder mit ihrer Vorlage beim Registergericht Freiburg in Kraft. |